wir bitten Sie, die folgenden Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Fall unserer Buchungsbestätigung zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die Vorschriften der §§ 651 ff BGB (Vorschriften über den Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus. Im nachfolgenden Text haben wir Alfa-Sprachreisen durch ALFA abgekürzt.
1.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde ALFA den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ALFA für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Schulen, Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ALFA nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ALFA hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3. Schul-, Orts- und Unterkunftsprospekte sowie Internetbeschreibungen, die nicht von ALFA herausgegeben werden, sind für ALFA und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ALFA gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt ALFA den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von ALFA zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird ALFA dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist ALFA nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
2.1. ALFA und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. ALFA übermittelt den Sicherungsschein mit der Buchungsbestätigung.
2.2. Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Reisenden oder dem Vermittler) ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises pro Person, maximal jedoch EUR 250,- pro Person, zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird.
2.3. Die Restzahlung ist 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig.
2.4. Die Zahlung kann unter Beachtung der vorstehenden Regelungen wie folgt erfolgen:
a) durch Abholung und Zahlung im Büro von ALFA
b) durch Überweisung auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto
c) durch Kreditkarte. In diesem Fall erfolgt die Belastung des Kreditkartenkontos nicht früher als 3 Wochen vor Reisebeginn
d) bei Buchung über einen Reisevermittler durch Zahlung an diesen.
2.5. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung bei ALFA zugesandt oder ausgehändigt.
2.6. Soweit ALFA zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
2.7. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist ALFA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4 zu belasten.
3.1. ALFA behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ALFA nicht vorhersehbar waren.
3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ALFA den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ALFA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ALFA vom Kunden verlangen.
3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber ALFA erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ALFA verteuert hat.
3.6. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ALFA den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ALFA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von ALFA über die Preiserhöhung gegenüber ALFA geltend zu machen.
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ALFA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ALFA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ALFA, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3. ALFA hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
· 10 % bis 31 Tage vor Reiseantritt
· 30 % vom 30. bis 16. Tag vor Reiseantritt
· 50 % vom 15. bis 5. Tag vor Reiseantritt
· 90 % ab dem 4. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise
4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ALFA nachzuweisen, dass ALFA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
4.5. ALFA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Alfa nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Alfa verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.
4.7. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden vorgenommen, kann ALFA bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von EUR 35,- pro Kunde und Änderungsvorgang erheben.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4.2 bis 4.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ALFA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
ALFA kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von ALFA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ALFA, so behält ALFA den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
8.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit ALFA wie folgt konkretisiert
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von ALFA (Schule, Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von ALFA wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
8.2 Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber ALFA unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Bei Programmen, bei denen der Unterricht nicht in einer Schule stattfindet, ist der Reisende verpflichtet, sich entweder an die in den Reiseunterlagen angegebene Kontaktperson oder an ALFA direkt unter der unten angegebenen Adresse zu wenden.
8.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
8.4. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von ALFA nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen ALFA anzuerkennen.
8.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, ALFA erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ALFA oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ALFA oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.
8.6. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:
a) Reiseunterlagen
Der Kunde hat ALFA zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von ALFA mitgeteilten Frist erhält.
b) Schadensminderungspflicht
Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er ALFA auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
9.1. Die vertragliche Haftung von ALFA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit ALFA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Die deliktische Haftung von ALFA für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
9.3. ALFA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von ALFA sind. ALFA haftet jedoch
a) für vertraglich ausdrücklich vereinbarte Transferleistungen am Reiseort. (Es wird darauf hingewiesen, dass in den Pauschalangeboten von ALFA grundsätzlich keine Beförderungsleistungen, insbesondere Flugleistungen enthalten sind und ALFA auch nicht durch Vereinbarung im Einzelfall solche Leistungen zum Gegenstand ihrer vertraglichen Leistungen macht.)
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- oder Organisationspflichten von ALFA ursächlich geworden ist.
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ALFA unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung ist binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
10.2. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ALFA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ALFA beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ALFA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ALFA beruhen.
10.3. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
10.4. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
10.5. Schweben zwischen dem Kunden und ALFA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ALFA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.1. ALFA wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn ALFA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
11.3. ALFA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ALFA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ALFA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
12.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ALFA findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
12.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen ALFA im Ausland für die Haftung von ALFA dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3. Der Kunde kann ALFA nur an dessen Sitz verklagen.
12.4. Für Klagen von ALFA gegen Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ALFA vereinbart.
12.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht, wenn und insoweit
a) sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und ALFA anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Alfa-Sprachreisen GmbH
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Bei der Buchung geben Sie bitte uns bzw. Ihrem Reisebüro oder Ihrer Buchungsstelle Ihre Kartennummer und das Ablaufdatum bekannt.
Wir belasten Ihr Kartenkonto bei Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen. Um eine bequeme Abwicklung zu gewährleisten, muß Ihre Kartennummer spätestens 21 Tage vor Reiseantritt vorliegen.
Alfa Sprachreisen ist Mitglied im FDSV, dem Fachverband Deutscher Sprachreise-Veranstalter.
Alfa Sprachreisen ist ein nach EN 14804 zertifizierter deutscher Veranstalter von Qualitäts-Sprachreisen für Erwachsene und Schüler.
EN 14804:6Y013
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