Reisebedingungen

Sehr geehrte Kunden,

wir haben unsere Sprachreise-Angebote sorgfältig zusammengestellt und unsere langjährige Erfahrung in die Organisation und Durchführung eingebracht. Wir sind daher der Überzeugung, dass Ihre Reise ein voller Erfolg wird. Zu diesem Erfolg tragen klare rechtliche Bedingungen bei. Wir bitten Sie deshalb, unsere Reisebedingungen aufmerksam zu lesen. Sie werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen Ihnen und uns im Fall unserer Buchungsbestätigung zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen insoweit die Vorschriften der §§ 651 ff BGB (Vorschriften über den Reisevertrag) und füllen diese Vorschriften aus. Im nachfolgenden Text haben wir Alfa-Sprachreisen durch ALFA abgekürzt.

  1. Abschluss des Reisevertrages
  2. Bezahlung
  3. Preiserhöhung
  4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
  5. Nicht in Anspruch genommene Leistung
  6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
  7. Obliegenheiten des Kunden
  8. Beschränkung der Haftung
  9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
  11. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung


 

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von ALFA und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Pauschalangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Schul-, Orts- und Unterkunftsprospekte sowie Internetbeschreibungen, die nicht von ALFA herausgegeben werden, sind für ALFA und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ALFA gemacht wurden.

c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ALFA vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Reiseleistungen erklärt.

d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung bietet der Kunde ALFA den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch ALFA zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind.

c) Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt ALFA eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Reisenden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Reisenden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.

1.3. Bei Buchungen, die über das Internet erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt von ALFA erläutert.

b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.

c) Mit Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde ALFA den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Kunde 3 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.

d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. ALFA ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.

e) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung von Alfa beim Kunden zustande.

 

2. Bezahlung

2.1. ALFA und deren Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. ALFA übermittelt den Sicherungsschein mit der Buchungsbestätigung.

2.2. Mit Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Kunden oder dem Vermittler) ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises pro Person, maximal jedoch EUR 250,- pro Person, zu leisten, welche auf den Reisepreis angerechnet wird.

2.3. Die Restzahlung ist 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig. Die Zahlung kann unter Beachtung der vorstehenden Regelungen wie folgt erfolgen:

a) durch Abholung und Zahlung im Büro von ALFA

b) durch Überweisung auf das in der Buchungsbestätigung angegebene Konto

c) durch Kreditkarte. In diesem Fall erfolgt die Belastung des Kreditkartenkontos mit der Restzahlung nicht früher als 3 Wochen vor Reisebeginn. Für die Bezahlung mit Kreditkarte wird das im Buchungsablauf angegebene Entgelt erhoben. Es ist nur dann zu bezahlen, wenn dem Kunden als Alternative zur Kreditkartenzahlung eine andere, übliche kostenfreie Zahlungsart angeboten wird. Soweit nichts anderes angegeben ist, stehen als Alternative zur Kreditkartenzahlung die Zahlungsmöglichkeiten a) und b) zur Verfügung.

d) bei Buchung über einen Reisevermittler durch Zahlung an diesen.

2.4. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung bei ALFA zugesandt oder ausgehändigt.

2.5. Soweit ALFA zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, gilt:

a) Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

b) Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung, obwohl der Sicherungsschein übergeben ist, nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist ALFA berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Zimmer 4 zu belasten.

 

 

3. Preiserhöhung

3.1. ALFA behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

3.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen, die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ALFA nicht vorhersehbar waren.

3.3. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ALFA den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ALFA vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann ALFA vom Kunden verlangen.

3.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber ALFA erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

3.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ALFA verteuert hat.

3.6. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ALFA den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ALFA in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von ALFA über die Preiserhöhung gegenüber ALFA geltend zu machen.

 

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ALFA unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert ALFA den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann ALFA, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. ALFA hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

 

· 10 % bis 31 Tage vor Reiseantritt

· 30 % vom 30. bis 16. Tag vor Reiseantritt

· 50 % vom 15. bis 5. Tag vor Reiseantritt

· 90 % ab dem 4. Tag vor Reiseantritt und bei Nichtanreise

 

4.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ALFA nachzuweisen, dass ALFA überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5. ALFA behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Alfa nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Alfa verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht des Kunden gem. § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

4.7. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

 

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ALFA wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

ALFA kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von ALFA nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ALFA, so behält ALFA den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

 

7. Obliegenheiten des Kunden

7.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit ALFA wie folgt konkretisiert:

a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von ALFA (Schule, Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.

b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von ALFA wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.

7.2. Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber ALFA unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen. Bei Programmen, bei denen der Unterricht nicht in einer Schule stattfindet, ist der Reisende verpflichtet, sich entweder an die in den Reiseunterlagen angegebene Kontaktperson oder an ALFA direkt unter der unten angegebenen Adresse zu wenden.

7.3. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt, insbesondere wenn die Mängelanzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

7.4. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von ALFA nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen ALFA anzuerkennen.

7.5. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, ALFA erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn ALFA oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Schule, Reiseleitung, Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Reiseteilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach § 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB.

7.6. Weitere Obliegenheiten und Hinweise für den Reisenden:

a) Reiseunterlagen: Der Kunde hat ALFA zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von ALFA mitgeteilten Frist erhält.

b) Schadensminderungspflicht: Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er ALFA auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

 

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von ALFA für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit ALFA für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Die deliktische Haftung von ALFA für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.3. ALFA haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von ALFA sind. ALFA haftet jedoch

a) für vertraglich ausdrücklich vereinbarte Transferleistungen am Reiseort. (Es wird darauf hingewiesen, dass in den Pauschalangeboten von ALFA grundsätzlich keine Beförderungsleistungen, insbesondere Flugleistungen enthalten sind und ALFA auch nicht durch Vereinbarung im Einzelfall solche Leistungen zum Gegenstand ihrer vertraglichen Leistungen macht.)

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis- oder Organisationspflichten von ALFA ursächlich geworden ist.

 

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber ALFA unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

9.2. Die Frist nach 9.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

9.3. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ALFA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ALFA beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von ALFA oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von ALFA beruhen.

9.4. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

9.5. Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2. beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, auf einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

9.6. Schweben zwischen dem Kunden und ALFA Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ALFA die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 

 

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

10.1. ALFA wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

10.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn ALFA nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

10.3. ALFA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ALFA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ALFA eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

11. Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

11.1. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und ALFA die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können ALFA ausschließlich an deren Sitz verklagen.

11.2. Für Klagen von ALFA gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ALFA vereinbart.

 

© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
RA Noll, Stuttgart, 2005 - 2013



Veranstalter

Alfa-Sprachreisen GmbH

Rotebühlplatz 15

70178 Stuttgart

Telefon: ++49 (0) 711 - 615530-0

Telefax: ++49 (0) 711 - 615530-10

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Amtsgericht Stuttgart HRB 111 53

Geschäftsführung:

Gisela Hauter, Ewa Szenfeld


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Bei der Buchung geben Sie bitte uns bzw. Ihrem Reisebüro oder Ihrer Buchungsstelle Ihre Kartennummer und das Ablaufdatum bekannt.

Wir belasten Ihr Kartenkonto bei Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen. Um eine bequeme Abwicklung zu gewährleisten, muß Ihre Kartennummer spätestens 21 Tage vor Reiseantritt vorliegen.

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